Sanierungsgebiet: Gemeinde Hochdorf

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Die Sanierung - eine Chance für Sie!

Undichte Fenster, hohe Energiekosten, zu kleine Zimmer, veraltete Heizung, nicht mehr zeitgemäßer Sanitärbereich... Kein Haus ist perfekt. Jetzt lohnt es sich über eine Modernisierung nachzudenken!

Private Wohn- und Geschäftsgebäude zu erneuern ist wesentlich für das Gelingen der Sanierungsmaßnahme Hochdorf "Ortsmitte II". Mit einer Modernisierung Ihres Gebäudes können Sie nicht nur die Wohnqualität verbessern und Energiekosten einsparen, sondern leisten auch einen wertvollen Beitrag zur Aufwertung des Wohnumfelds. Gleichzeitig zahlt sich die Investition in den Werterhalt Ihres Gebäudes für Sie oder Ihre Mieter aus.
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Erweiterung Sanierungsgebiet "Ortsmitte II" Gemeinde Hochdorf - zum Plan

Bekanntmachung der Sanierungssatzung

Gemeinde Hochdorf

Kreis Esslingen

 

SATZUNG

zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebiets "Ortsmitte II"

  

Auf Grund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf in seiner Sitzung am 22.06.2021 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

 

Erweiterung/Änderung der Festlegung des Sanierungsgebiets

 

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II“ wird um die Grundstücke, Flurstücke 72, 210, 212/1, 213, 215, 215/1, 217/1, 217/2, 217/3, 217/5, 217/9 und 217/10, um die Teilfläche des Flurstücks 226 (im Hof) sowie um die Teilfläche des Flurstücks 83 (Brunnwiesenweg) erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 26.05.2021 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

 

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 19.11.2013, öffentlich bekannt gemacht am 29.11.2013, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 28.06.2016, öffentlich bekannt gemacht am 08.07.2016, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 14.05.2019, öffentlich bekannt gemacht am 24.05.2019, bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

 

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

  

Ausgefertigt:

 

Hochdorf, den 23.06.2021

 

Gez.

Kuttler

Bürgermeister

  

Hinweise:

 

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

 
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.

 

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

 

Sanierungsmöglichkeiten

Modernisierung und Instandsetzung

Mit der Modernisierung von privaten Gebäuden sollen bauliche Nachteile und Mängel dauerhaft beseitigt und ihr Gebrauchswert nachhaltig erhöht werden. Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung. Zuschussfähig können auch punktuelle Maßnahmen sein, wenn durch vorherige Modernisierungen das Gebäude ansonsten modernen Wohnanforderungen entspricht.

Mit der schriftlichen Modernisierungsvereinbarung (Vertrag) besteht die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung von Baukosten nach § 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz.

Abbruch und Entsiegelung

Wenn ein Gebäude aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erhalten werden kann, ist für den Abbruch eine Kostenerstattung möglich. Die Förderung kann mit der Bedingung verbunden sein, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums, einen Neubau zu errichten.

Wie hoch sind die Zuschüsse?

Die Gemeinde Hochdorf fördert die Erneuerung(Modernisierung, Instandsetzung und / oder Umnutzung) privater Gebäudebis maximal 30 % der berücksichtigungsfähigen Baukosten, jedoch maximal 30.000 €. Bei städtebaulich bedeutsamen Gebäuden (z.B. Denkmal geschützt) kann der Fördersatz um 15 % auf 45 % erhöht werden. Die "Deckelung" auf maximal 30.000 €bleibt jedoch bestehen.

Bei Abbrucheines privaten Gebäudes (Grundstücksfreilegung) werden die Abbruchkostenbis 100 % erstattet, jedoch maximal 25.000 €. Die Erstattung des Gebäuderestwerts ("untergehende Bausubstanz") erfolgt nicht. 

Fördervoraussetzungen

  • Das Gebäude befindet sich im Sanierungsgebiet.
  • Die Maßnahme ist wirtschaftlich vertretbar und entspricht den Zielen der Gemeinde.
  • Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde und der STEG vorAuftragsvergabe bzw. Baubeginn.
  • Vorhaben und Gestaltung sind mit der Gemeinde und der STEG abzustimmen.
  • Gültige Bauvorschriften sind einzuhalten, u.a. Energieeinsparverordnung, Wärmegesetz und LBO.
  • Die Verfügbarkeit der Fördermittel ist begrenzt. Ist der Gesamtbetrag ausgeschöpft, ist leider keine Förderung mehr möglich.

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen, die ohne Vertrag begonnen wurden.
  • Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht vereinbart wurden.
  • Reine Instandhaltungsmaßnahmen ("Schöhnheitsreparaturen").
  • Maßnahmen, die über den Standard hinausgehen.

Beispiele für förderfähige Modernisierungsmaßnahmen

  • Erhöhung der Wärmedämmung an Außenwänden, Decken und Dach,
  • Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen,
  • Austausch von alten Fenstern und Türen,
  • Einbau einer neuen Heizungsanlage oder Warmwasserbereitung,
  • Verbesserung der Sanitärbereiche (WC, Bäder) z.B. auch alten- oder behindertengerechter Ausbau,
  • Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser und Abwasser)
  • Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Orientierung von Räumen,
  • Notwendige Erweiterungen der Nutzfläche z.B. durch kleine Anbauten, Treppenhäuser oder Balkone,
  • Verbesserung der Belichtung und Belüftung sowie Schaffung von Wohnungsabschlüssen, u.v.m.

Ausgleichsbetrag nach §§ 154 und 155 BauGB

Bei der Durchführung von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung) und bei privaten Ordnungsmaßnahmen (Gebäudeabbruch, Grundstücksneuordnung etc.) kann es zu sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen kommen. Diese Bodenwerterhöhungen sind nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) durch den Eigentümer zur Finanzierung der Gesamtkosten der Sanierung in Geld auszugleichen (Ausgleichsbetrag). 

Das Entstehen und die Höhe von sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen werden durch den Gutachterausschuss der Gemeinde oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geprüft und festgestellt. Ein möglicher Ausgleichsbetrag für die sanierungsbedingte Werterhöhung des Grundstücks kann auf Antrag des Eigentümers im Zuge einer Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung) bzw. über Ordnungsmaßnahmen (Gebäudeabbruch) abgelöst werden.