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Was bedeutet eine Ehe?
Drei Buchstaben - „Ehe“ - drücken aus, was das Zusammenleben von Paaren prägt. Ehe ist Familie. Familien bildeten die erste menschliche Gesellschaftsform. Diese Gesellschaftsform ist somit älter als der Staat. Gesellschaften, in denen Menschen nicht als Familien zusammenleben, gibt es nirgendwo in der Welt. Die Ehe ist die rechtliche Ausdrucksform dieses familiären Zusammenlebens. Ehe gibt der Familie eine Form und definiert die Rechte und Pflichten der Ehepartner. Wenn Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner heiraten und damit Ehe und Familie begründen möchten, sollten Sie wissen, in welchem Rahmen Sie sich bewegen. Ehe ist weitaus mehr als bloße emotionale Verbundenheit. Ehe ist eine Institution, die den Partnern Rechte und Pflichten aufgibt.
Standesamtliche Hochzeit
Um eine rechtlich wirksame Ehe zu begründen, ist die standesamtliche Trauung unabdingbar. Die kirchliche Trauung allein begründet keine zivilrechtliche Ehe. Die Kirche spendet lediglich Gottes Segen. Nur vor dem Standesbeamten können die Partner ihren Ehewillen bekunden (§ 1310 BGB).
Ab dem 01.05.2025 gilt das neue Namensrecht
Folgende Ehenamen sind nach dem neuen Recht möglich:
- Beide Personen behalten ihren zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen (§ 1355 Absatz 1 Satz 3 BGB)
- Der Geburts-/Familiennamen einer Person (gesamt oder gekürzt) wird gemeinsamer Ehename (§ 1355 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 und Absatz 3 BGB)
- Beide Ehegatten erhalten einen Doppelnamen, gebildet aus den Namen beider Ehegatten (§ 1355 Absatz 2 Ziffer 3 BGB):
- Der Geburts-/Familiennamen einer Person (gesamt oder gekürzt) wird gemeinsamer Ehename mit Begleitname (Voranstellung/Anfügung)
(§ 1355a Absatz 1 BGB) - Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen ist möglich(§ 1355b BGB)
Hier finden Sie ein Erklärvideo.
Folgende Geburtsnamen sind nach dem neuen Recht möglich:
§ 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- Den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt (§ 1617 Absatz 1 Ziffer 1 BGB)
- Einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (§ 1617 Absatz 1 Ziffer 2 BGB)
Sofern ein Doppelname als Geburtsname gebildet wird, werden die herangezogenen Namen grundsätzlich mit einem Bindestrich verbunden. Wünschen die Eltern keinen Bindestrich, so ist dies bei der Erklärung ausdrücklich zu bestimmen.
Machen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt von keiner Erklärungsmöglichkeit Gebrauch und es erfolgt keine Bestimmung (§ 1617 Absatz 4 BGB), gilt folgendes:
- Das Kind erhält automatisch einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen
- Jeder Elternteil kann durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den kraft Gesetzes entstandenen Geburtsnamen ablehnen. Dies ist an keine Frist gebunden.
- Sofern der Name eines Elternteils aus mehreren Namen besteht, wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen. Der Doppelname wird durch einen Bindestrich verbunden.
§ 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Absatz 1: Den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt
Absatz 2: Besteht der Name aus mehreren Namen, so ist eine Verkürzung möglich
Absatz 3: Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen oder einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen
§1617b BGB – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Dreimonatsfrist entfällt.
Hier finden Sie ein Erklärvideo.