Bauen in Hochdorf: Gemeinde Hochdorf

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Neues zum elektronischen Bauantrag

Liebe Bauherren, seit 1. März 2024 wurde das Serviceportal Virtuelles Bauamt (ViBa-BW) produktiv geschalten. Dies bedeutet, dass alle Anträge nur noch digital über ViBa-BW gestellt werden dürfen. Der Link zu ViBA-BW:

https://bw.digitalebaugenehmigung.de/lk-esslingen/

Bauen in Hochdorf

Das Baugrundstück ist gefunden, wie geht es nun weiter...

Für die Bebauung von Grundstücken gibt es mehrere Möglichkeiten, in welchem bauplanerischen Bereich sich ein Grundstück befinden kann:

  • Bauen innerhalb eines Bebauungsplans

    Liegt das Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans, so müssen dessen Festsetzungen beachtet werden. Abweichungen, z.B. die Wahl einer anderen Dachform oder die Überschreitung des Baufensters, können nur in besonderen Fällen genehmigt werden, wenn hierfür ein Ausnahme- oder Befreiungsantrag gestellt werden. Über die Zulässigkeit von Befreiungen oder Ausnahmen vom Bebauungsplan berät der Ausschuss für Technik und Umwelt.
  • Bauen im unbeplanten Innenbereich

    Im Ortskern gibt es häufig "unbeplante" Lückengrundstücke. Hier muss sich der Baukörper in die "Eigenart der näheren Umgebung" einfügen. Er muss also zur bereits bestehenden Nutzung und Bebauung passen, damit das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Gemeinde berät Bauvorhaben dieser Art im Ausschuss für Technik und Umwelt.
  • Bauen im Außenbereich

    Flächen, die weder innerhalb eines Bebauungsplans, noch im Innenbereich liegen, werden dem Außenbereich zugeordnet. Hier wird das Bauen schwierig. Grundsätzlich soll der Außenbereich von Bebauung und wesensfremder Nutzung frei bleiben, um das Landschaftsbild zu erhalten, den Nutzungsansprüchen von Land- und Forstwirtschaft gerecht zu werden und um die Natur und deren Erholungswert für den Menschen zu wahren. Im Außenbereich sind in der Regel nur sogenannte priviligierte Vorhaben (z.B. landwirtschaftliche Betriebsgebäude) zulässig.

Unterschiedliche Genehmigungsverfahren im Überblick:

Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren bedeutet die Freistellung bestimmter Vorhaben von der Prüfungs- und Genehmigungspflicht und gilt nur für Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit gesicherter Erschließung. Durch dieses Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung in der Regel begonnen werden

  • bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen
  • bei sonstigen Vorhaben ein Monat

nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen der Gemeinde. Die Bestätigung der Vollständigkeit erhalten die Bauherren von der Gemeinde. Das Kenntnisgabeverfahren wird auch beim Abbruch aller Anlagen, sofern für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist, durchgeführt.

Grundsätzlich gilt also: Wenn Sie das schnelle Kenntnisgabeverfahren nutzen möchten, müssen Sie und Ihr Planer genau darauf achten, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplans und andere baurechtliche Vorschriften eingehalten werden. Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis.
Das Verfahren ist:

  • schnell,
  • kostengünstig und
  • sinnvoll, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere der Landesbauordnung, eingehalten werden.

Wichtig: Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren tragen Sie als Bauherr bzw. Ihr Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei der Realisierung nicht zu unerlaubten Abweichungen kommt.

Antrag auf Baugenehmigung im Kenntnisgabeverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen, dann eignet sich das vereinfachte Genehmigungsverfahren, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (siehe unten). Seit Änderung der LBO am 01.08.2019 ist bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen als weiteres Verfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.

Bei diesem Verfahren prüft die Baurechtsbehörde die in § 52 (2) LBO aufgeführten Punkte. Der Prüfungsumfang ist reduziert, dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Allerdings tragen Sie als Bauherrin/Bauherr die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Verfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Befreiung oder Ausnahme von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen.

Voraussetzungen

Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:

  • Wohngebäude,
  • freitstehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse I der LBO), ausgenommen Gaststätten,
  • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude,
  • Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse I der LBO), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Gebäudeklasse III der LBO), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und - anlagen für die zuvor genannten Vorhaben, wie z.B. Garagen

Es darf sich nicht um einen Sonderbau, wie z.B. ein Hochhaus oder ein Krankenhaus handeln.

Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Das "übliche" Baugenehmigungsverfahren

Gilt für alle Vorhaben, die weder im Kenntnisgabeverfahren, noch im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden können. Hier muss das "übliche" Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, d.h. alle Aspekte des Vorhabens werden geprüft, also Planungsrecht, Ordnungsrecht und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Antrag auf Baugenehmigung

Baubeschreibung

Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 50 LBO verweist bezüglich einer Reihe kleineren Vorhaben auf eine Auflistung im Anhang. Die dort genannten Vorhaben sind gänzlich baugenehmigungsfrei.

Wichtig: Die Genehmigungsfreiheit entbindet Sie nicht von der Einhaltung des Baurechts sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Daher immer zunächst beim zuständigen Bauamt nachfragen.

Informationen und Wissenswertes zum Thema "Bauantrag"

Wer ist Entwurfsverfasser?

Ein Entwurfsverfasser ist laut Landesbauordnung die Person, die berechtigt ist, einen Bauantrag bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Das ist in der Regel ein Architekt oder eine andere bauvorlagenberechtigte Person (§ 43 LBO).

Was ist eine Bauvoranfrage?

Eine weitere Möglichkeit, die Bebaubarkeit eines Grundstücks und die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens im Vorfeld abzufragen, ist die Beantragung eines Bauvorbescheides durch die Bauvoranfrage. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens fraglich ist, z.B. bei Bauvorhaben im Außenbereich. Der Bauvorbescheid liefert eine Antwort auf einzelne Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit und gilt zunächst für drei Jahre, ist aber auf Antrag um weitere drei Jahre verlängerbar. Er hat Bindungswirkung für einen späteren Bauantrag. Hier muss mindestens ein aktueller katasteramtlicher Lageplan mit der Eintragung der Umrisse des geplanten Gebäudes sowie eine Beschreibung des Gebäudes und dessen beabsichtigte Nutzung vorgelegt werden.

Der Bauantrag

Der Bauantrag muss schriftlich in dreifacher Ausfertigung und unterschrieben vom Bauherren und Entwurfsverfasser bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Antragsunterlagen gibt es bei den Entwurfsverfassern sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hochdorf unter Bürgerservice/ Formulare/ Baurecht.

Der Befreiungsantrag

Es ist möglich, dass Ihr Vorhaben vom Bebauungsplan oder der Landesbauordnung abweicht. Ist das der Fall, muss im vereinfachten Genehmigungsverfahren ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt werden, der eine schriftliche Begründung für die notwendige Abweichung enthält.

Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung