Hauptbereich
Bauleitpläne der Gemeinde Hochdorf im Beteiligungsverfahren
Öffentliche Bekanntmachung Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB mit Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO „Kirchheimer Straße 98“
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB), Veröffentlichung der Einbeziehungssatzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat am 17.12.2024 beschlossen, die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB mit einer Satzung über örtliche Bauvorschriften „Kirchheimer Straße 98“ aufzustellen. Die Aufstellung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung zielt auf die Einbeziehung einer einzelnen Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebautet Ortsteil ab, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Die Voraussetzungen zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB sind gegeben.
Die Satzungen werden im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. In diesem Verfahren wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Kirchheimer Straße 98“ liegt am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde Hochdorf im Landkreis Esslingen. Er wird wie folgt begrenzt (im Uhrzeigersinn):
- Im Norden durch das Flurstück Nr. 2750 (Reuschweg),
- im Osten durch das Flurstück Nr. 2842/1,
- im Süden durch die Verbindungslinie zwischen zwei Vermessungspunkten der Flurstücke Nr. 2750 und 3101/2 sowie das Flurstück Nr. 3101,
- im Westen durch eine zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3101/1 senkrecht ver-laufende Verbindungslinie zum Flurstück Nr. 3101, die einen Abstand von 14,50 m zum nordwestlichen Vermessungspunkt des Flurstücks Nr. 3101/1 einhält.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 2750 (teilweise), 3101/1 (teilweise) und 3101/2 (teilweise) der Gemarkung Hochdorf und hat eine Größe von ca. 1.436 m².
Der räumliche Geltungsbereich wird aus dem untenstehenden Übersichtsplan ersichtlich.
Lageplan Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Kirchheimer Str. 98“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften, 29.07.2024, genordet, ohne Maßstab
Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Kirchheimer Straße 98“ (Fassung vom 28.11.2024) wird mit Begründung und Anlagen in der Zeit vom
20.01.2025 bis einschließlich 21.02.2025
im Internet unter der Internetseite der Gemeinde Hochdorf unter der folgenden Adresse veröffentlicht:
www.hochdorf.de/wohnen-leben/bauen-wohnen/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren
Die Unterlagen sind auch auf der Internetseite des Planungsbüros schreiberplan GmbH eingestellt unter:
https://schreiberplan.de/projekt-stadtplanung/gemeinde-hochdorf-einbeziehungssatzung.html
Öffentliche Auslegung
Zusätzlich sind die Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, im Eingangsfoyer während der üblichen Dienststunden
• Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr
• Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
• Mittwoch: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
• Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
• Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich ausgelegt.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf per E-Mail an info(@)hochdorf.de übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch mündlich zur Niederschrift vorgebracht oder auf postalischem Weg eingereicht werden (Gemeinde Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf). Es besteht auch die Möglichkeit, Stellungnahmen digital bei dem Planungsbüro schreiberplan GmbH (Stuttgart) unter der E-Mail-Adresse planung(@)schreiberplan.de einzureichen.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift der Verfasserin bzw. des Verfassers zweckmäßig. Die eingereichten Stellungnahmen werden dem Gemeinderat anonymisiert zur Prüfung und Abwägung vorgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzungen unberücksichtigt bleiben können.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Auf den Flurstücken mit den Nummern 3101/1 und 3101/2, am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde Hochdorf im Landkreis Esslingen, soll eine bauliche Erweiterung des bestehenden Wohnhauses mit Scheune erfolgen. Vorgesehen ist ein zweigeschossiger Anbau mit Flachdach, der zwei Wohnungen umfassen soll. Die Vorhabenträger sind in Hochdorf wohnhaft und möchten auf dem Flurstück Wohnraum für Verwandte im Sinne eines Mehrgenerationen-Konzepts schaffen.
Die Flurstücke Nr. 3101/1 und 3101/2 sind nach bisheriger Rechtslage dem Außenbereich zuzuordnen. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich dementsprechend nach § 35 BauGB, wonach eine Wohnbebauung nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig wäre. Nördlich des Flurstücks Nr. 3101/1 und des unmittelbar daran angrenzenden Reuschwegs (Flurstück Nr. 2750) befinden sich jedoch Flurstücke (2756/1 und 2756/2) mit Wohngebäuden, die in der Vergangenheit gemäß § 34 BauGB genehmigt wurden und somit rechtlich dem Innenbereich zuzuordnen sind. Um die Abgrenzung des Innenbereichs gem. § 34 BauGB an dieser Stelle klarer zu definieren, sollen die bislang rechtlich im Außenbereich liegenden, jedoch in Teilen bereits bebauten (Teil-) Flurstücke 3101/1, 3101/2 und 2750 durch die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Zusammenhang des bebauten Ortsteils miteinbezogen werden. Hierfür wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass diese Flächen baulich durch den angrenzenden Bereich geprägt sein müssen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), was im vorliegenden Fall durch die bereits bestehenden Gebäude bzw. Anlagen gegeben ist. Im Flächennutzungsplan sind die betroffenen Flurstücke bislang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Durch die Einbeziehungssatzung, die somit die Errichtung einer baulichen Erweiterung des bestehenden Wohnhauses mit Scheune ermöglicht, wird der südwestliche Siedlungsrand der Gemeinde Hochdorf abgerundet und die endgültigen Grenzen zur freien Landschaft definiert.
Bei den Flächen im Geltungsbereich handelt es sich um Außenbereichsflächen, die in den Innenbereich einbezogen werden sollen. Mit der geplanten Einbeziehung wird der beste-hende Siedlungsbereich arrondiert. Weder durch die Lage noch durch die Größe hat die Fläche ein solches städtebauliches Gewicht, dass eine weitere Bebauung die Aufstellung eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 3 BauGB erfordern würde, zumal die Flurstücke im Norden und Osten durch die bestehende Bebauung umgeben sind. Die Einbeziehung dieser relativ kleinen Fläche im Sinne einer Ortsabrundung entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Durch die Planung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Damit sind die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 5 BauGB erfüllt.
Hochdorf, den 17.01.2025
Gerhard Kuttler
Bürgermeister
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bauamtder Gemeinde Hochdorf.