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Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Hochdorf zum Stichtag 01.01.2023
Die Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2023 finden Sie hier.
Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Hochdorf Stichtag 01.01.2022 - Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2022 finden Sie hier.
Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Hochdorf zum Stichtag 01.01.2022
Die Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2022 finden Sie hier.
Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Hochdorf zum Stichtag 31.12.2020
Aktuelle Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 31.12.2020 (PDF-Dokument, 1,51 MB, 05.01.2022)
Bekanntgabe der Bodenrichtwerte für die Gemeinde Hochdorf zu Stichtag 31.12.2020
Der Gutachterausschuss der Gemeinde Hochdorf hat gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 31.12.2020 Bodenrichtwerte für die Gemeinde Hochdorf ermittelt und hat diese sowie die neue Bodenrichtwertkarte am 21.04.2021 beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden hiermit gemäß § 196 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) veröffentlicht.
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks sowie auf die in der Bodenrichtwertkarte angegebene bauliche Nutzung. Der tatsächliche Bodenwert eines konkreten Grundstücks kann auf Grund von Abweichungen in den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen unter Umständen erheblich vom Bodenrichtwert abweichen.
Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte werden individuelle privatrechtliche Vereinbarungen und Belastungen, individuelle öffentlich-rechtliche Merkmale wie z.B. Baulasten und Denkmalschutz, sowie individuelle tatsächliche Belastungen wie z.B. Altlasten nicht berücksichtigt.
Bodenrichtwerte für Bauflächen beziehen sich grundsätzlich auf baureife, frei am Markt handelbare, erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfreie Grundstücke. Sofern sich der Bodenrichtwert auf einen anderen Entwicklungszustand bezieht, ist dies in der Bodenrichtwertkarte entsprechend gekennzeichnet (Rohbauland: R). Die im Folgenden dargestellten Bodenrichtwertspannen sind lediglich eine Übersicht der Richtwerte für das gesamte Gemeindegebiet. Die Grundstücke im Innenbereich (innerorts) sind in einzelne Richtwertzonen mit je einem Bodenrichtwert eingeteilt. Für Grundstücke im Außenbereich sind einzelne Richtwerte je nach Nutzungsart abgeleitet worden. Bitte greifen Sie deshalb für Einzelfallinformationen auf die Bodenrichtwertkarte zurück oder erkundigen Sie sich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Wohnbauflächen (W) | 515 – 715 €/m2 |
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Gewerbliche Bauflächen (G) | 190 €/m2 (Zonen 3001 und 3002) |
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Gemischte Bauflächen (M) | 515 – 575 €/m2 |
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Flächen der Land- und Forstwirtschaft | |
Ackerland (A) | 3,20 €/m2 (Zone 5001) |
Wiesen/Grünland (GR) | 2,20 €/m2 (Zone 6001) |
Forstwirtschaftsflächen/Wald (F) | 1,50 €/m2 (Zone 7001) |
Bei den Bodenrichtwerten für Flächen der Land- und Forstwirtschaft ist der Aufwuchs nicht enthalten |
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen und der sie beschreibenden wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale sowie die Festsetzungen der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche z.B. gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden, dem Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung und ersetzen kein Verkehrswertgutachten. Verkehrswerte können nur durch Gutachten ermittelt werden.
Die Bodenrichtwertkarte kann zudem bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Rathaus Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, Zimmer 16 zu den Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr, Mo. 16:00 bis 18:30, Mi. 13:00 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 Abs. 1 BauGB ein Verkehrswertgutachten beim Gutachterausschuss beantragen. Nach § 196 Abs. 3 BauGB kann jedermann Auskunft über die Bodenrichtwerte erhalten.
Uwe Cerny
Vorsitzender des Gutachterausschusse
Bodenrichtwertkarte für die Gemeinde Hochdorf zum Stichtag 31.12.2018
Die Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 31.12.2018 finden Sie hier.