Gemeinde Hochdorf
Kreis Esslingen
SATZUNG
zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets "Ortsmitte II"
Auf Grund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf in seiner Sitzung am 22.06.2021 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
Erweiterung/Änderung der Festlegung des Sanierungsgebiets
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II“ wird um die Grundstücke, Flurstücke 72, 210, 212/1, 213, 215, 215/1, 217/1, 217/2, 217/3, 217/5, 217/9 und 217/10, um die Teilfläche des Flurstücks 226 (im Hof) sowie um die Teilfläche des Flurstücks 83 (Brunnwiesenweg) erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 26.05.2021 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus von jedermann eingesehen werden.
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 19.11.2013, öffentlich bekannt gemacht am 29.11.2013, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 28.06.2016, öffentlich bekannt gemacht am 08.07.2016, geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 14.05.2019, öffentlich bekannt gemacht am 24.05.2019, bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ausgefertigt:
Hochdorf, den 23.06.2021
Gez.
Kuttler
Bürgermeister
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.
Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.