Gemeinde Hochdorf (Druckversion)

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans

Autor: Stockburger
Artikel vom 23.03.2018

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Talbachgasse“

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat am 20.03.2018 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften "Talbachgasse" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) gefasst. Im beschleunigten Verfahren wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften umfasst die Flst.-Nr. 137/1 (teilweise), 138 sowie 146 der Gemarkung Hochdorf und ist aus dem folgenden Lageplan ersichtlich.

Der Geltungsbereich liegt zentral in Hochdorf westlich des Talbachs und südlich der Kirchheimer Straße. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,37 ha und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die Kirchheimer Straße und die westliche und südliche Grenze des Flst.-Nr. 146/4,
  • im Osten durch den Talbach (Flst.-Nr. 2349),
  • im Süden durch die nördlichen Grenzen des Flst.-Nr. 95/1 und weiter westlich durch die des Flst.-Nr. 123 auf einer Länge von ca. 19,4 m,
  • im Westen durch die Verbindungslinie zum südlichen Grenzpunkt des Flst.-Nr. 141 sowie im weiteren Verlauf durch dessen östliche Grenze,
  • im Nordwesten durch die östlichen/ nordöstlichen Grenzen des Flst.-Nr. 142/1 bis zur Kirchheimer Straße.

Anlass, Ziele und Zwecke der Planung

Der ständig steigende Wohnflächenbedarf führt auch in Hochdorf zur Notwendigkeit der Ausweisung von Baumöglichkeiten auf bisher unbebauten Grundstücken. Vordringlich sollen die Potenziale der Innenentwicklung aktiviert werden. In diesem Zusammenhang wurde das Plangebiet im Ortsentwicklungskonzept als eine der Flächen identifiziert, die ein erhebliches Potenzial zur innerörtlichen Nachverdichtung mit Wohnnutzungen verzeichnet und von ihrer Nähe zur Ortsmitte sowie der attraktiven Lage am Talbach profitiert.

Ziel der Planung ist die Sicherung der städtebaulichen Absichten, wie sie im Ortsentwicklungskonzept Hochdorf dargelegt sind und eine Innenentwicklung durch behutsame Nachverdichtung. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Baugebiets am Talbach geschaffen werden.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Talbachgasse“

Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.03.2018 den Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Talbachgasse“ gebilligt und beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen einer öffentlichen Auslegung unterrichten und sich zum Planentwurf äußern.          

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 06.03.2018 wird mit Begründung und Anlagen in der Zeit

vom 09.04.2018 bis einschließlich 11.05.2018 (Auslegungsfrist),

im Eingangsfoyer des Rathauses der Gemeinde Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf während der üblichen Dienststunden

  • Montag:         8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr
  • Dienstag:       8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Mittwoch:       8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  • Donnerstag:   8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Freitag:          8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt.          

Maßgebend sind die Unterlagen des Büros schreiberplan, nämlich die Planzeichnung zum Entwurf des Bebauungsplans mit planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften vom 06.03.2018 und die Begründung (Entwurf) vom 06.03.2018 mit Anlagen. Folgende Anlagen zur Begründung (Entwurf) sind ebenfalls Bestandteile der Planunterlagen:

  • Naturschutzfachliche Bewertung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP), Planungsgruppe für Ökologie und Information, Unterensingen, Stand: 25.01.2018
  • Baugrunduntersuchung, Ergebnis der drei Bohrungen im Plangebiet (Schichtenprofile, Schichtenbeschreibung, geologische Schnitte, Bestimmung des natürlichen Wassergehalts, Bestimmung der Zustandsgrenzen), Institut für Hydrogeologie und Umweltgeologie, Baugrunduntersuchungen, Kirchheim unter Teck, Stand: 09.02.18

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hochdorf, den 23.03.2018

gez.
Kuttler
Bürgermeister

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