Rathaus News: Gemeinde Hochdorf

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Bundestagswahl 2021

Autor: Stockburger
Artikel vom 16.08.2021

Schnellmeldung der Bundestagswahl in der Gemeinde Hochdorf

Wie die Bürger der Gemeinde Hochdorf bei der Bundestagswahl am 26.09.2021 gewählt haben, erfahren Sie hier.

Briefwahlunterlagen noch bis Freitag, 24.09.2021, 18 Uhr im Rathaus erhältlich

Briefwahlunterlagen noch bis Freitag, 24. September,18 Uhr, erhältlich.

Für Personen, die Briefwahlunterlagen beantragen möchten, ist das Rathaus am Freitag, 24. September noch bis 18 Uhr geöffnet. Hier haben die Wahlberechtigten noch die Gelegenheit, ihre Briefwahlunterlagen zu beantragen und mitzunehmen oder auch gleich vor Ort zu wählen. Aber auch am Freitag gilt, Personen, die ihre Briefwahlunterlagen abholen möchten, müssen dazu die Wahlbenachrichtigung auf der Rückseite ausfüllen, eigenhändig unterschreiben und mitbringen.

Wer für jemand anderen die Briefwahlunterlagen abholen möchte, benötigt dessen unterschriebene Wahlbenachrichtigung und eine Abholvollmacht.

Am Samstag, 25. September, ist die Wahlleitung von 10 bis 12 Uhr für dringende Fälle im Rathaus direkt oder unter der Rufnummer 07153/5006-23 zu erreichen. Hier kann Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass sie die beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nur in Fällen plötzlicher Erkrankung können Briefwahlunterlagen am Wahlsonntag noch bis 15 Uhr beantragt werden. Aber auch in diesen Fällen gilt, der Briefwahlantrag erfordert die eigenhändige Unterschrift der erkrankten Person und eine Abholvollmacht.

Wohin mit den Briefwahlunterlagen?

Die roten Wahlbriefe können im Bürgeramt im Rathaus abgegeben oder auch ganz einfach in den Rathausbriefkasten eingeworfen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Wahlbriefe per Post an die Gemeindeverwaltung zu senden. Innerhalb des Bundesgebietes brauchen die Wahlbriefe nicht freigemacht werden, wenn sie bei der Deutschen Post AG als normaler Brief eingeliefert bzw. in einen gelben Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen werden. Allerdings werden rote Wahlbriefe, die erst am Wochenende in den gelben Postbriefkasten geworfen werden, von der Deutschen Post AG bei der Leerung nicht bevorzugt behandelt oder aussortiert.

Diese Wahlbriefe würden deshalb nicht mehr rechtzeitig beim Rathaus eingehen.

Alle Wahlbriefe müssen bis zum Sonntag, 26. September 2021, 18 Uhr, im Rathaus eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt.

Der Rathausbriefkasten wird am Wahlsonntag ein letztes Mal abends um 18 Uhr geleert.

Wahllokale haben am Wahlsonntag bis 18 Uhr geöffnet.

Aufgrund der immer noch aktuellen pandemischen Lage wird es bei der kommenden Wahl in Hochdorf zwei Wahllokale im Sitzungssaal des Rathauses und im Festsaal der Breitwiesenhalle geben. Alle Wählerinnen und Wähler in Hochdorf sind aufgerufen die Möglichkeit der Briefwahl zu nutzen, um persönlichen Kontakte für Wählerinnen und Wähler aber auch für die Wahlhelferinnen und –helfer so weit wie möglich einzuschränken. Um Wartezeiten aufgrund der Hygienemaßnahmen zu vermeiden, nutzen Sie die Chance und wählen Sie per Briefwahl!

Für Wählerinnen und Wähler an der Urne gelten am Wahlsonntag strenge Hygienemaßnahmen:

  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern muss grundsätzlich eingehalten werden.
  • Das Tragen einer medizinischen Maske bzw. FFP2/KN95/N95 ist obligatorisch
  • Bei Eintritt ins Wahllokal müssen die Hände desinfiziert werden
  • Es dürfen sich nur 3 Wählerinnen und Wähler gleichzeitig im Wahlraum im Rathaus und 4 Wählerinnen und Wähler im Wahlraum in der Breitwiesenhalle aufhalten.
  • Der Zutritt zum Wahllokal im Rathaus erfolgt über den Haupteingang, der Ausgang über die alte Rathaustüre.
  • Der Zutritt zum Wahllokal in der Breitwiesenhalle erfolgt über den oberen Eingang gegenüber des Schulgebäudes, der Ausgang Richtung Breitwiesenparkplatz.
  • In den Wahlkabinen liegen für die Wählerinnen und Wähler antivirale Stifte bereit.

Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

  • sich in Absonderung befinden,
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
  • keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt

Verunsicherung herrschte in den letzten Tagen vielmals aufgrund von Falschmeldungen in den Sozialen Medien bzgl. 3G/2G-Regelungen in Wahllokalen.
Hier verweisen wir auf die Regelungen § 11 der aktuellen Corona-Verordnung aus denen sich ergibt, dass 3G/2G für den Ablauf der Wahl keine Rolle spielt und jede/r Wahlberechtigte die Möglichkeit hat von ihrem oder seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Bitte bringen Sie zum Wählen Ihre Wahlbenachrichtigung sowie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit. Die Wahlhelferinnen und -helfer im Wahllokal sind angewiesen, die Identität der Wähler/innen festzustellen und man kann nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass jede Wählerin und jeder Wähler den Wahlhelfern vor Ort persönlich bekannt ist.

Gewählt werden kann von 8 bis 18 Uhr. Danach ist keine Stimmabgaben mehr möglich und das Auszählen der Stimmzettel beginnt.
Das vorläufige Wahlergebnis wird dann ca. gegen 19.30 Uhr am Rathaus ausgehängt werden.

Interessierte können sich auch auf der Homepage der Gemeinde Hochdorf unter www.hochdorf.de über das vorläufige Wahlergebnis informieren.

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestags am 26. September 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

 

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


2. Die Gemeinde ist in 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 25.08.2021 bis
05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in
dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr im
Rathaus, 1. OG und 2. OG sowie im Gebäude Kirchstraße 3 (ehemals Friedenskirche) zusammen.


3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren
Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und
rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf
Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis
für die Kennzeichnung.


Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber
sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe
nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein
ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine
Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig
(§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung,
die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt
der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Ort, Datum
Hochdorf, 10.09.2021
Die Gemeindebehörde
gez.
Gerhard Kuttler
Bürgermeister

Wer darf am 26. September 2021 wählen?

  • Sie sind deutsch im Sinne des Art.116 GG.
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie wohnen seit mindestens drei Monaten in Deutschland.
  • Sie sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
  • Sie sind in einem Wählerverzeichnis eingetragen.
 

Wahlverfahren

Der Deutsche Bundestag wird nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ in der Regel alle vier Jahre gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat nach dem Wahlsystem dabei zwei Stimmen.

Erststimme: Mit der Erststimme bestimmen Wähler und Wählerinnnen, welcher Direktkandidat einen bestimmten Wahlkreis im Bundestag vertritt – einfacher gesagt, wer für sie nach Berlin geht. Dabei gilt das Prinzip: Wer die meisten Erststimmen in einem der 299 Wahlkreise erhalten hat, zieht in den Bundestag ein (relative Mehrheitswahl).

Zweitstimme: Ihre Zweitstimme geben Wähler für die Landesliste einer Partei ab. Wenn beispielsweise Partei A bundesweit 20 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat, stehen ihr 20 Prozent der Sitze im Bundestag zu.

Auslandsdeutsche

  • Für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist für Auslandsdeutsche ein schriftlicher Antrag erforderlich.
  • Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens bis zum 5. September 2021 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
  • Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der/dem  Antragsteller/in unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original  übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Wichtige Termine für die Wahl

  • bis spätestens 05.09.2021:  Versand der Wahlbenachrichtigungen
  • 06.09.-10.09.2021:                  Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis 
  • bis 23.09.2021 11 Uhr:          Beantragung Briefwahlunterlagen online
  • bis 24.09.2021 18.00 Uhr      Beantragung von Briefwahlunterlagen
  • 26.09.2021                                   Wahltag 08.00 bis 18.00 Uhr