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Anpflanzungen zurückschneidenicon.crdate11.07.2023
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg, Fußweg oder in die Straße. Nach §11 Abs. 2 FStrG sowie §28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
icon.crdate11.07.2023
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg, Fußweg oder in die Straße. Nach §11 Abs. 2 FStrG sowie §28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern.
Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg, Fußweg oder in die Straße.
Nach §11 Abs. 2 FStrG sowie §28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. Bis 4,50m, über Geh- und Radwegen bis min. 2,50m von überhängenden Ästen und Zweigen freigemacht werden.
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von min. 0,75m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50m reduziert werden.
Bezüglich der Sichtverhältnisse an Knotenpunkten muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge, sicher einbiegen oder kreuzen kann.
Die Grundstücksbesitzer werden auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und gebeten Abhilfe zu schaffen, sofern die Verkehrssicherheit durch Bewuchs beeinträchtigt wird.
Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden, Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden kann.
Das Zurückschneiden von Pflanzen zur Gewährung der Verkehrssicherheit ist das ganze Jahr über gestattet und sollte regelmäßig wiederholt werden