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Amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Hochdorficon.crdate05.06.2023
Der Entwurf des Lärmaktionsplans liegt in der Zeit von 05.06.2023 bis einschließlich 04.07.2023 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus im Rathaus Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf.
icon.crdate05.06.2023
Der Entwurf des Lärmaktionsplans liegt in der Zeit von 05.06.2023 bis einschließlich 04.07.2023 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus im Rathaus Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf.
Die Gemeinde Hochdorf erstellt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a – 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Fortschreibung des Lärmaktions-plans unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.05.2023 den Entwurf des Lärmaktionsplans und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans liegt in der Zeit von 05.06.2023 bis einschließlich 04.07.2023 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus:
Gemeinde Hochdorf
Rathaus Foyer EG
Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf
Den Entwurf des Lärmaktionsplans können Sie ebenso hiereinsehen.
Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.
Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis einschließlich 18.07.2023 vorgebracht werden.
Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplans nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutz:
Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.
Hochdorf, 26.05.2023
Gez.
Gerhard Kuttler
Bürgermeister
Bitte auf den Plan klicken um den Lärmaktionsplan Hochdorf zu öffnen.