Rathaus News: Gemeinde Hochdorf

Rathaus News: Gemeinde Hochdorf

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Hochdorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Hochdorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Luftbild Gemeinde Hochdorf
Schachtdeckel mit Wappen Gemeinde Hochdorf
Vorlesen

Hauptbereich

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege

icon.crdate02.12.2025

Alle Jahre wieder … Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Anlieger – praktische Hinweise zur Streupflichtsatzung

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege

Alle Jahre wieder…
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Anlieger – praktische Hinweise zur Streupflichtsatzung


Erst das Laub, dann der Schnee. Aus diesem Anlass möchte das Ordnungsamt auf einzelne Punkte der Streupflichtsatzung hinweisen und praktische Hinweise geben.


Wer muss räumen und streuen?
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einer Zufahrt oder einen Zugang haben.
Sind mehrere Straßenanlieger verpflichtet dieselbe Fläche zu räumen und zu streuen (z.B. Mieter in einem Mehrfamilienhaus), besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger für den Winterdienst verantwortlich, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, müssen die Straßenanlieger Flächen in einer Breite von 1,5 Metern am Rande der Fahrbahn als entsprechende Fläche räumen.
Eine Besonderheit betrifft die sogenannten Hinterlieger, deren Grundstück nicht an eine öffentliche Straße grenzt, sondern der Zugang über ein anderes Grundstück erfolgt (z.B. Reihenhäuser oder durch Privatweg erschlossene Grundstücke). Hinterlieger müssen nur dort räumen und streuen, wo die den Zugang verschaffende Verkehrsfläche an die Straße bzw. den Gehweg grenzt

  • Privatweg: gemeinsame Grundstücksgrenze Privatweg/Straße
  • bebautes Grundstück: vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze des bebauten Grundstücks mit der Straße.


Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Straßenanlieger sind verpflichtet, auch die unbefestigten Flächen rund um Straßenbäume (sog. Baumscheiben) zu reinigen, die oft durch Abfälle u.Ä. verunreinigt werden.
In diesem Zusammenhang möchte die Ordnungsverwaltung noch einmal alle Anlieger darauf hinweisen, Büschen und Hecken an den Grundstücksgrenzen so zurückzuschneiden, dass auch bei Schneefall die Äste und Blätter nicht in den öffentlichen Raum ragen und den Fußgängerverkehr behindern.


Umfang des Schneeräumens
Die Flächen (Gehwege oder Randstreifen der Fahrbahn) sind in der Regel auf eine Breite von mindestens 1,5 Metern von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußwegs. Bei schmalen Gehwegen gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite des Gehwegs.
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil der Fläche bzw. soweit hier der Platz dafür nicht ausreicht am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Beim Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und -einläufe aber wieder so freizumachen, dass das Schmelzwasser wieder abfließen kann.
Der geräumte Schnee darf natürlich nicht dem Nachbarn zugeführt oder großflächig auf die Straße gekehrt werden.
Die Verpflichtung zum Schneeräumen erstreckt sich auch auf Bushaltestellen, die sich im Bereich der räumenden Flächen befinden. Diese sind bis zur Bordsteinkante zur räumen und zu streuen, dass ein gefahrloses Ein- und Austeigen möglich ist.
Diese Verpflichtung endet, wenn kein Bus mehr zu erwarten ist.
Oft werden Fragen an die Ordnungsverwaltung herangetragen, wie es sich verhält, wenn der kommunale Winterdienst die von den Anliegern geräumte Fläche mit den Räumfahrzeugen wieder zuwirft. Hier müssen die Anlieger ggf. wiederholt räumen.

Reine Verbindungsfußwege zwischen zwei Straßen ohne Hauszugänge müssen nicht geräumt werden. Hier erfolgt in der Regel eine Beschilderung durch die Gemeinde („Kein Winterdienst).


Die Streupflichtsatzung gilt nur für Flächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Feld- oder Wanderwege im Außenbereich werden grundsätzlich nicht geräumt und gestreut.


Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Zum Bestreuen ist grundsätzlich nur abstumpfendes Material wie bspw. Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Streusalz) ist verboten.
Die Rechtsprechung hat bei außergewöhnlichen Witterungen die Anforderung an die Streupflicht entsprechend angepasst, so dass es keiner Zulassung von Streusalz in der Satzung bedarf.


Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch mehrmals, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.