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Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege
Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger für Gehwege
Alle Jahre wieder…
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Anlieger – praktische Hinweise zur Streupflichtsatzung
Erst das Laub, dann der Schnee. Aus diesem Anlass möchte das Ordnungsamt auf einzelne Punkte der Streupflichtsatzung hinweisen und praktische Hinweise geben.
Wer muss räumen und streuen?
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einer Zufahrt oder einen Zugang haben.
Sind mehrere Straßenanlieger verpflichtet dieselbe Fläche zu räumen und zu streuen (z.B. Mieter in einem Mehrfamilienhaus), besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger für den Winterdienst verantwortlich, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, müssen die Straßenanlieger Flächen in einer Breite von 1,5 Metern am Rande der Fahrbahn als entsprechende Fläche räumen.
Eine Besonderheit betrifft die sogenannten Hinterlieger, deren Grundstück nicht an eine öffentliche Straße grenzt, sondern der Zugang über ein anderes Grundstück erfolgt (z.B. Reihenhäuser oder durch Privatweg erschlossene Grundstücke). Hinterlieger müssen nur dort räumen und streuen, wo die den Zugang verschaffende Verkehrsfläche an die Straße bzw. den Gehweg grenzt
- Privatweg: gemeinsame Grundstücksgrenze Privatweg/Straße
- bebautes Grundstück: vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze des bebauten Grundstücks mit der Straße.
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Straßenanlieger sind verpflichtet, auch die unbefestigten Flächen rund um Straßenbäume (sog. Baumscheiben) zu reinigen, die oft durch Abfälle u.Ä. verunreinigt werden.
In diesem Zusammenhang möchte die Ordnungsverwaltung noch einmal alle Anlieger darauf hinweisen, Büschen und Hecken an den Grundstücksgrenzen so zurückzuschneiden, dass auch bei Schneefall die Äste und Blätter nicht in den öffentlichen Raum ragen und den Fußgängerverkehr behindern.
Umfang des Schneeräumens
Die Flächen (Gehwege oder Randstreifen der Fahrbahn) sind in der Regel auf eine Breite von mindestens 1,5 Metern von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußwegs. Bei schmalen Gehwegen gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite des Gehwegs.
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil der Fläche bzw. soweit hier der Platz dafür nicht ausreicht am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Beim Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und -einläufe aber wieder so freizumachen, dass das Schmelzwasser wieder abfließen kann.
Der geräumte Schnee darf natürlich nicht dem Nachbarn zugeführt oder großflächig auf die Straße gekehrt werden.
Die Verpflichtung zum Schneeräumen erstreckt sich auch auf Bushaltestellen, die sich im Bereich der räumenden Flächen befinden. Diese sind bis zur Bordsteinkante zur räumen und zu streuen, dass ein gefahrloses Ein- und Austeigen möglich ist.
Diese Verpflichtung endet, wenn kein Bus mehr zu erwarten ist.
Oft werden Fragen an die Ordnungsverwaltung herangetragen, wie es sich verhält, wenn der kommunale Winterdienst die von den Anliegern geräumte Fläche mit den Räumfahrzeugen wieder zuwirft. Hier müssen die Anlieger ggf. wiederholt räumen.
Reine Verbindungsfußwege zwischen zwei Straßen ohne Hauszugänge müssen nicht geräumt werden. Hier erfolgt in der Regel eine Beschilderung durch die Gemeinde („Kein Winterdienst).
Die Streupflichtsatzung gilt nur für Flächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Feld- oder Wanderwege im Außenbereich werden grundsätzlich nicht geräumt und gestreut.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Zum Bestreuen ist grundsätzlich nur abstumpfendes Material wie bspw. Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Streusalz) ist verboten.
Die Rechtsprechung hat bei außergewöhnlichen Witterungen die Anforderung an die Streupflicht entsprechend angepasst, so dass es keiner Zulassung von Streusalz in der Satzung bedarf.
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch mehrmals, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.








