Gemeinde Hochdorf (Druckversion)

Satzungsbeschluss des Bebauungsplans "Bachstraße/Brunnenwiesen - 2. Änderung"

Autor: Stockburger
Artikel vom 02.05.2018

Öffentliche Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „Bachstraße/Brunnenwiesen – 2. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2018 den Bebauungsplan „Bachstraße/Brunnenwiesen – 2. Änderung“ als selbstständige Satzung nach § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die südliche Grenze des Flurstücks Flst.Nr. 76.
  • Im Osten durch die westliche Grenze der Flurstücke Flst.Nr.71 und 77.
  • Im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks Flst.Nr.83 (Brunnenwiesenweg).
  • Im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke Flst.Nr.66 und 74/1.

Und ist im Lageplan vom 27.03.2018 dargestellt (siehe Lageplan unten).

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Gemeinde Hochdorf, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf während der üblichen Sprechzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.


Eine etwaige Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB  beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres  seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes und dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht ist.

Hochdorf, den 25.04.2018

gez.
Gerhard Kuttler
Bürgermeister

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