Gemeinde Hochdorf (Druckversion)

Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Hofäcker I"

Autor: Stockburger
Artikel vom 10.10.2019

Satzungsbeschluss "Hofäcker I"

Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Hofäcker I“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat am 20.03.2018 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften "Hofäcker I" im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) gefasst.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. An diese schlossen die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs, Fassung vom 03.12.18) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an. Da der Bebauungsplan-Entwurf aufgrund der eingebrachten Anregungen sowie aufgrund von Änderungen der Erschließungsplanung geändert bzw. angepasst wurde, erfolgte eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.

Der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2019 den Bebauungsplan „Hofäcker I“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften sind die Planzeichnung mit den dazugehörigen planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit Anlagen in der Fassung vom 11.06.2019, erstellt durch das Büro schreiberplan, Stuttgart.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und eines Umweltberichts gem. § 2a BauGB aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Hochdorf:

Flst.-Nr. 490, 494, 495/3, 495/1, 496/1, 496/2, 497, 498, 499, 500, 501, 502/1, 502/2, 502/6, 502/4, 502/5, 503, 504, 505, 503/7, 858, 859

und ist aus dem nachfolgenden Lageplan ersichtlich.

Der Geltungsbereich liegt im Süden der Gemeinde Hochdorf. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,21 ha und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die Hofackerstraße Gebäude 24 bis 50,
  • im Osten durch das Flst.-Nr. 860,
  • im Südwesten durch das Flst.-Nr. 868 sowie die Flst.-Nr. 512 – 519,
  • im Westen durch das Flst.-Nr. 503/5 (teilweise) sowie das Flst.-Nr. 506.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Hofäcker I“ werden einschließlich der Begründung und Anlagen im Rathaus der Gemeinde Hochdorf, Zimmer 7, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf, ab sofort während der üblichen Dienststunden

  • Montag:          8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr
  • Dienstag:        8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Mittwoch:        8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  • Donnerstag:    8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Freitag:           8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

für jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Dort wird auch auf Verlangen über die Inhalte Auskunft erteilt.        

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hochdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans oder der örtlichen Bauvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Hochdorf geltend gemacht worden ist.

Hochdorf, den 27.09.2019    

Kontakt

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