Gemeinde Hochdorf (Druckversion)
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Wann kann der Standesbeamte die Trauung ablehnen?

Der Standesbeamte muss die Trauung verweigern, wenn der Ehe unwirksam oder aufhebbar wäre. Das Recht der Aufhebung der Ehe ist in §§ 1313 ff BGB umfangreich geregelt. Aufhebungsgründe nennt § 1314 BGB. Danach die Ehe unwirksam oder aufhebbar:

  • Ein Partner ist minderjährig. Dann ist die Ehe unwirksam.
  • Um Kinderehen zu verhindern, muss jeder Ehepartner das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig sein. Die früher bestehende Ausnahme, dass bereits mit dem 16. Lebensjahr geheiratet werden konnte, besteht nicht mehr.
  • Ein Ehepartner befand sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (Beispiel: In dem TV-Film „Der Bulle und das Landei“ heiratet Kilmer seine Kollegin Kati Biever im Zustand völliger Trunkenheit).
  • Der Ehepartner wusste nicht, dass es sich eine Eheschließung handelte.
  • Der Ehepartner wurde durch arglistige Täuschung (z.B. Partner behauptet, er sei ledig) oder durch Drohung oder Gewalt (Zwangsehe) zur Eheschließung veranlasst. Die Täuschung über die Vermögensverhältnisse des anderen ist jedoch kein Aufhebungsgrund.

Kontakt

Gemeinde Hochdorf
Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf
07153 5006-0
07153 5006-60
info@hochdorf.de

Ansprechpartner

Standesbeamtin
Julia Weber
Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf
Mobiltelefon: 07153 5006-21
Faxnummer: 07153 5006-61
j.weber(@)hochdorf.de

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