Gemeinde Hochdorf (Druckversion)
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Gleichgeschlechtliche Ehe/ Lebenspartnerschaft

Der Gesetzgeber hatte im Juni 2017 die „Ehe für alle“ beschlossen. Nach dem neugefassten § 1353 BGB kann die Ehe nunmehr von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe begründen. Zuvor konnte eine Ehe nur zwischen zwei Person verschiedenen Geschlechts (Mann & Frau) geschlossen werden. Vorher stand gleichgeschlechtlichen Partnern nur das Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft offen, deren Details im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt sind. Wer in einer zuvor begründeten und eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, hat die Freiheit, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner gegenseitig und persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Da die Ehe nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Partnern offensteht, ist es nicht mehr möglich, eine Lebenspartnerschaft zu begründen und eintragen zu lassen. Gleichgeschlechtliche Partner, die geheiratet und eine Ehe begründet haben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepartner verschiedenen Geschlechts. Eine Ausnahme besteht lediglich noch bei der Adoption. Gleichgeschlechtlichen Ehepartnern ist es nach wie vor nicht gestattet, gemeinsam ein Kind adoptieren. Als Option bleibt, dass ein Partner das Kind allein adoptiert und der Partner nachzieht (Sukzessivadoption). Bringt ein Partner ein eigenes Kind in die Ehe ein, kann der andere das Kind adoptieren (Stiefkindadoption).

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