Hauptbereich
Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden
Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die jeweiligen Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.
Sie müssen vor allem Beschäftigte anmelden, die gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind. Sie müssen auch Beschäftigte anmelden, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind. Das sind beispielsweise kurzfristig Beschäftigte, die längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten.
Zuständigkeit
- für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer: die gesetzliche Krankenkasse
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Minijob-Zentrale
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
Unterlagen
keine
Ablauf
Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassenübermitteln.
Die elektronische Datenübertragung kann durch ein geprüftes und zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder - falls Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen durch eine zugelassene Ausfüllhilfe erfolgen.
Sie müssen unter anderem folgende Daten angeben:
- Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse. - persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Meldung (z.B. Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Ihre Betriebsnummer
Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. - Angaben zu
- Beitragsgruppen
- Art der Tätigkeit
- Staatsangehörigkeit
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.
Kosten
keine
Frist
- für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
- innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
- sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern
- Auszubildende in der Berufsschule anmelden
- Auszubildende zur Abschlussprüfung anmelden
- Auszubildende zur Zwischenprüfung anmelden
- Azubi im Verbund - Förderung beantragen
- Azubi transfer - Förderung beantragen
- Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit kündigen
- Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf Minijob-Basis melden
- Betriebsnummer zur Meldung in der Sozialversicherung beantragen
- Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen
- Eingliederungszuschuss beantragen
- Heimarbeit - Beschäftigung melden
- JOBBÖRSE für Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit nutzen
- Kündigung während der Elternzeit beantragen
- Kündigung während der Pflegezeit beantragen
- Lohnsteuer anmelden und bescheinigen
- Sozialversicherung - Versicherungspflicht feststellen lassen (Statusfeststellung)
- Unfallversicherung - Betrieb anmelden
- Unternehmenskarte
- Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse - Eintragung beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2019 freigegeben.