![]() ![]() ![]() DienstleistungenEhrenamtlicher Richter beim VerwaltungsgerichtDie Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richter in Baden-Württemberg vornehmlich bei den Verwaltungsgerichten mit. Dies sind die Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem ihnen jeweils zugeordneten Regierungsbezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (z.B. in Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), bei Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden sind, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und der betreffende Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, der überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als Eingangsgericht fungiert, wirken ehrenamtliche Richter im Regelfall nicht mit. Dasselbe gilt für das auf Bundesebene eingerichtete Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter. Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter an Verwaltungsgerichten bietet das Justizministerium mit seinem "Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Verwaltungsgericht" an. Zuständig:für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht: ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten Voraussetzung:Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll des 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraden sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
Ablauf:Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Sonstiges:Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:
Hinweis: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
Rechtsgrundlage:
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