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Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Wenn Sie ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück verkaufen oder kaufen wollen, benötigen Sie dazu die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde. In den Landkreisen ist dies das Landratsamt als untere Landwirtschaftsbehörde und in den Stadtkreisen die Stadtverwaltung der Gemeinde. Ist keine Genehmigung erforderlich, wird Ihnen auf Antrag ein Zeugnis darüber ausgestellt.

Zuständig:

die untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk das Grundsstück liegt

Untere Landwirtschaftsbehörde ist,

  • wenn das Grundstück in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn das Grundstück in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Voraussetzung:

Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks,

  • auf dem sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet oder
  • welches land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird oder nutzbar wäre und mindestens 1 Hektar groß ist. Dient das Grundstück dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.

Eine Genehmigung ist auch erforderlich bei der

  • Einräumung und der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück,
  • Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und bei der
  • Bestellung des Nießbrauchs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück.

Keine Genehmigung benötigen Sie,

  • wenn die Fläche des Grundstücks weniger als 0,5 Hektar umfasst und dieses Grundstück dem Weinbau oder einem Betrieb mit gartenbaulicher Erzeugung dient,
  • bei allen anderen Veräußerungen, wenn die Fläche weniger als einen Hektar umfasst sowie
  • für den Bereich der schweizerischen Grenze, wenn die Fläche weniger als 10 Ar umfasst.

Entscheidend ist in allen Fällen jedoch, dass das Grundstück nicht im Zusammenhang mit anderen Flächen des Veräußerers steht. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.

Ablauf:

Die Erteilung einer Genehmigung muss schriftlich beantragt werden.

Der Antrag kann von einer der Vertragsparteien und von demjenigen gestellt werden, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.

Die zuständige Stelle muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags und der Urkunde eine Entscheidung treffen.

Hinweis: Die Genehmigung kann auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilt werden.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, vor Abschluss eines notariellen Vertrages die Genehmigungsfähigkeit mit der zuständigen Behörde abzuklären.

Für den Fall, dass die erforderliche Genehmigung zu versagen wäre, hat unter bestimmten Voraussetzungen die LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.

Unterlagen:

notarieller Vertrag

Rechtsgrundlage:

Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)

Weitere Informationen

Formulare

Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht

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Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

 
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Kontakt

Gemeinde Hochdorf
Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf

Fon: 07153 5006-0
Fax: 07153 5006-60
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