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Anzeige einer Lärmbelästigung

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt neben Ihrem persönlichen Empfinden in vielen Fällen auch davon ab, welche Informationen Sie über die Quelle oder Ursache der Geräusche haben.

Bei Lärm aus der Nachbarschaft sollten Sie zunächst mit den Verursachern sprechen, gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbarn.

War durch das Gespräch ein Kompromiss nicht zu erreichen und kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, kann die Einschaltung der zuständigen Behörde notwendig werden. Gegebenenfalls sollten Sie auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

In akuten Fällen kann Ihnen auch die Polizei helfen, da eine unnötige und unzumutbare Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Zuständig:

die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) beziehungsweise jede Polizeidienststelle

Ablauf:

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder in akuten Fällen an die zuständige Polizeidienststelle, um die Lärmbelästigung anzuzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.

Die Polizei prüft daraufhin vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird, ergreift gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Sonstiges:

Motorbetriebene Gartengeräte dürfen im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden. Für besonders laute Geräte (z.B. Laubbläser) können weitere Beschränkungen gelten.

Die Mittagsruhe ist gesetzlich nicht grundsätzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt werden.

Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen ist eine andere Vorgehensweise zu empfehlen.

Rechtsgrundlage:

§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)

Weitere Informationen

Formulare

Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht

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Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

 
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Kontakt

Gemeinde Hochdorf
Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf

Fon: 07153 5006-0
Fax: 07153 5006-60
info@hochdorf.de

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