![]() ![]() ![]() DienstleistungenBefreiung von der RundfunkgebührWer ein Rundfunkgerät wie Radio oder Fernseher benutzt, muss das Gerät anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen. Ausnahmsweise kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden – insbesondere bei Vorliegen sozialer Leistungsbescheide oder eines besonderen Härtefalls. Sind die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, wird eine erteilte Befreiung ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Auch wenn eine Befreiung gewährt wird, müssen die Rundfunkgeräte immer angemeldet werden. Die Befreiung wird befristet gewährt. Fällt eine der Befreiungsvoraussetzungen später weg, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Privathaushalte, die weder Radio noch Fernsehen, aber einen internetfähigen Computer besitzen, müssen seit 1. Januar 2007 ihren Computer bei der GEZ anmelden. Ist in Privathaushalten bereits ein Radio und/oder ein Fernseher angemeldet, fallen keine weiteren Gebühren für einen internetfähigen Computer an. Zuständig:Voraussetzung:Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nur für Privatpersonen möglich. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Ablauf:Für die Befreiung müssen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausfüllen. Dieser liegt bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung aus beziehungsweise steht im Onlineangebot der GEZ zum Download zur Verfügung. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen an die GEZ zu senden. Die Anschrift finden Sie auf dem Antrag. Die Entscheidung über den Antrag erhalten Sie schriftlich von der GEZ. Sind Sie bereits befristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und möchten nach Ende dieser Frist erneut einen Antrag auf Befreiung stellen, beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag direkt an die GEZ senden müssen. Unterlagen:
Die GEZ akzeptiert auch eine Bestätigung der den jeweiligen Bescheid ausstellenden Behörde. In diesem Fall genügt es, eine einfache Kopie des Leistungsbescheides beziehungsweise des Schwerbehindertenausweises dem Befreiungsantrag beizufügen. Ebenfalls werden Bescheide akzeptiert, die die Aufschrift ""Zweites Original zur Vorlage bei Behörden" tragen. Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, kann dem Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" der GEZ entnommen werden.
Kosten:Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an. Sonstiges:Weitere Informationen zur Rundfunkgebührenpflicht finden Sie in unserer Verfahrensbeschreibung "Rundfunkgebühr" und auf den Seiten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Wenn Sie Kunde der Telekom sind, können Sie von diesem Unternehmen mit dem Nachweis der Rundfunkgebührenbefreiung auch eine Telefongebührenermäßigung erhalten. Rechtsgrundlage:§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) (Gebührenbefreiung natürlicher Personen) Formulare![]() Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht Information![]() Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. Gemeinde Hochdorf Fon: 07153 5006-0 ![]() |