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Befreiung von der Rundfunkgebühr

Wer ein Rundfunkgerät wie Radio oder Fernseher benutzt, muss das Gerät anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen. Ausnahmsweise kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden – insbesondere bei Vorliegen sozialer Leistungsbescheide oder eines besonderen Härtefalls.

Sind die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, wird eine erteilte Befreiung ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Auch wenn eine Befreiung gewährt wird, müssen die Rundfunkgeräte immer angemeldet werden. Die Befreiung wird befristet gewährt. Fällt eine der Befreiungsvoraussetzungen später weg, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

Privathaushalte, die weder Radio noch Fernsehen, aber einen internetfähigen Computer besitzen, müssen seit 1. Januar 2007 ihren Computer bei der GEZ anmelden. Ist in Privathaushalten bereits ein Radio und/oder ein Fernseher angemeldet, fallen keine weiteren Gebühren für einen internetfähigen Computer an.

Zuständig:

Voraussetzung:

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nur für Privatpersonen möglich.

Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes
  • behinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF:
    • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung
    • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
    • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

Ablauf:

Für die Befreiung müssen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausfüllen. Dieser liegt bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung aus beziehungsweise steht im Onlineangebot der GEZ zum Download zur Verfügung.

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen an die GEZ zu senden. Die Anschrift finden Sie auf dem Antrag.

Die Entscheidung über den Antrag erhalten Sie schriftlich von der GEZ.

Sind Sie bereits befristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und möchten nach Ende dieser Frist erneut einen Antrag auf Befreiung stellen, beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag direkt an die GEZ senden müssen.

Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Bescheid über den Empfang von Leistungen entsprechend den Voraussetzungen oder Schwerbehindertenausweis im Original beziehungsweise in beglaubigter Kopie

Die GEZ akzeptiert auch eine Bestätigung der den jeweiligen Bescheid ausstellenden Behörde. In diesem Fall genügt es, eine einfache Kopie des Leistungsbescheides beziehungsweise des Schwerbehindertenausweises dem Befreiungsantrag beizufügen. Ebenfalls werden Bescheide akzeptiert, die die Aufschrift ""Zweites Original zur Vorlage bei Behörden" tragen.

Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, kann dem Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" der GEZ entnommen werden.

Kosten:

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Sonstiges:

Weitere Informationen zur Rundfunkgebührenpflicht finden Sie in unserer Verfahrensbeschreibung "Rundfunkgebühr" und auf den Seiten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ).

Wenn Sie Kunde der Telekom sind, können Sie von diesem Unternehmen mit dem Nachweis der Rundfunkgebührenbefreiung auch eine Telefongebührenermäßigung erhalten.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) (Gebührenbefreiung natürlicher Personen)

Weitere Informationen

Formulare

Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht

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Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

 
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Kontakt

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Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf

Fon: 07153 5006-0
Fax: 07153 5006-60
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