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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Europawahl)

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. In dem Wählerverzeichnis sind alle Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.

Wahlberechtigte Deutsche, die zu einem bestimmten Stichtag (35. Tag vor der Europawahl) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Zuständig:

Voraussetzung:

  • Es besteht keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Ablauf:

Sie können das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.

Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie möglichst umgehend einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.

Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Unterlagen:

Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzung für die notwendige Berichtigung des Wählerverzeichnisses.

Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum und Unterschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Frist:

Diese Anträge auf Eintragung sind schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Europawahl bei der jeweiligen Gemeinde zu stellen.

Kosten:

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Sonstiges:

Ein Wahlberechtigter, der – ohne eine Wohnung zu haben – sich sonst gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er seinen Antrag stellt.

Rechtsgrundlage:

§§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)

Weitere Informationen

Formulare

Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht

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Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

 
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Kontakt

Gemeinde Hochdorf
Kirchheimer Straße 53
73269 Hochdorf

Fon: 07153 5006-0
Fax: 07153 5006-60
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