![]() ![]() ![]() DienstleistungenBefreiung von der HundesteuerDas Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist. Zuständig:die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters Ablauf:Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt. Unterlagen:Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" Kosten:Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an. Rechtsgrundlage:§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde Formulare![]() Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht Information![]() Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. Gemeinde Hochdorf Fon: 07153 5006-0 ![]() |