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Widmung einer Straße

Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung nutzen.

Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg), Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.

Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird festgelegt, ob die Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Damit wird zugleich auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Diesem obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben als öffentlich-rechtliche Pflichten.

Mit der Widmung treten die gesetzlichen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen in Kraft. Dies bedeutet, dass bis zu einem bestimmten, je nach Straßengruppe zum Teil unterschiedlichen Abstand zur Straße Hochbauten, bauliche Anlagen (auch Werbeanlagen) nicht beziehungsweise nur mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers errichtet werden dürfen.

Die Widmung löst (mittelbar) die Pflicht der Eigentümer des Anliegergrundstücks zur Leistung eines Erschließungsbeitrags aus.

Zuständig:

Voraussetzung:

Voraussetzung für die Widmung ist,

  • dass der Träger der Straßenbaulast (der Bund, das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde) Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder
  • die Eigentümer (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder
  • die Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

Ablauf:

Die Widmungsverfügung, in der die zu widmende Straße genau zu bezeichnen und abzugrenzen ist, ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).

Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmungen der Regierungspräsidien werden im Staatsanzeiger, die Widmungen der Landratsämter und der Gemeinden werden ortsüblich bekannt gemacht.

Sonstiges:

Die Widmung ist vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar. Allerdings hat der Einzelne grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Etwas anderes kann gelten, wenn die Widmung ausnahmsweise unmittelbar in das Recht eines Betroffenen eingreift (z.B. eine vertragliche Abmachung).

Rechtsgrundlage:

Weitere Informationen

Formulare

Hier finden Sie unsere Formulare zu den Bereichen: Meldewesen, Passamt, Standesamt, Hunde, Steuern & Abgaben, Baurecht

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Information

Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen.

Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

 
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